PsG
Schutzkonzept zur Prävention von sexualisierter Gewalt
Im Rahmen des Schutzauftrags nach § 8a und § 72 a des SGB VIII hat sich der Kirchheimer-SC dazu verpflichtet, sich für den aktiven Schutz seiner Mitglieder einzusetzen und diesem nachzukommen.
Zur Sicherstellung des Schutzauftrags ist der KSC eine schriftliche Vereinbarung mit dem Landratsamt München eingegangen und geht allen in Abschnitt ‚Handlungsleitlinie zur Prävention sexualisierter Gewalt‘ genannten Verpflichtungen konsequent nach.
Das vorliegende Schutzkonzept dient dem Rahmen und der Orientierung aller beteiligten im Verein und setzt sich mit körperlicher oder sexueller Grenzüberschreitung und der Prävention sowie der Intervention bei sexuellen Übergriffen auseinander.
Grundsätze des Kirchheimer-SC
Die Persönlichkeit jedes Kindes, Jugendlichen und Erwachsenen ist gleichermaßen zu achten. Der KSC verpflichtet sich zu einer Kultur des Hinsehens und der Hinwendung zu Betroffenen. Die individuellen Empfindungen zu Nähe und Distanz, die Intimsphäre und die persönlichen Schamgrenzen der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen sind zu respektieren.
Das Recht der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen auf körperliche Unversehrtheit ist zu achten. Keine Form der Gewalt, sei sie physischer, psychischer oder sexualisierter Art, ist erlaubt. Dies schließt insbesondere auch sexualisierte Sprache und Grenzverletzungen ein.
Die Mitglieder sowie die haupt-, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen sind gehalten, Verdachtsmomente diskret und unverzüglich an die verantwortliche bzw. vorgesetzte Person zu melden. Der Kirchheimer-SC verpflichtet sich, den ihm angezeigten Verdachtsfällen nachzugehen ohne eine direkte Fallberatung anzubieten. In besonderen Fällen wird professionelle, fachliche Unterstützung hinzugezogen.
Der Kirchheimer-SC verpflichtet sich, Trainer*innen und Funktionsträger*innen präventiv über das Themenfeld sowie die Abläufe und Verfahrensweisen innerhalb des Vereins zu informieren. Zielstellung ist es, die o.g. Personengruppen dahingehend zu befähigen, in entsprechenden Situationen sachgerecht handeln zu können.
Definition sexualisierter Gewalt
Sexualisierte Gewalt ist keine gewalttätige Form der Sexualität, sondern eine sexualisierte Form der Gewalt, die sich durch Machtausübung, Unterwerfung und Demütigung darstellt. Ein Großteil sexualisierter Gewalt findet in der Grauzone statt, wie z.B. anzügliche Bemerkungen oder abwertendes Verhalten.
Täterstrategien
Es muss davon ausgegangen werden, dass von jeder Person Gewalt ausgeübt werden kann. Sowohl von Personen im sozialen Umfeld (z. B. Familie, Freundes- und Bekanntenkreis), durch Betreuungs- und Bezugspersonen (z. B. in KiTa, Schule, Verein) als auch durch Fremde.
Ziel der handelnden Täter*innen ist es, eigene Bedürfnisse zu befriedigen. Sie gehen dabei strategisch und Schritt für Schritt vor. Täter*innen sind auf der Suche nach „geeigneten“ Opfern. Dies sind in der Regel Personen, bei denen sie wenig Widerstand erwarten.
Sie bauen dazu ein enges Vertrauensverhältnis zu potentiellen Opfern, Eltern und Kolleg*innen auf. Sie nutzen die häufigen Kontakte im Sport, um Beziehungen herzustellen. Scheinbar „harmlose“ und „aus Versehen“ vorgenommene Grenzverletzungen dienen häufig dem Zweck zu testen, was das Gegenüber zulässt. Erfolgt kein „Stopp“, steigern sie langsam und allmählich ihre Handlungen. Manche Täter*innen nutzen ihren Vertrauensvorschuss, um das Umfeld zu manipulieren. Sie fragen nach Problemen des Opfers im häuslichen Bereich bzw. bei Kolleg*innen, um die Ursachen für Verhaltensänderungen der Opfer in Folge der sexualisierten Gewalt von sich selbst und den eigenen Handlungen abzulenken. Haben sie dann ihr Ziel erreicht und ist es zu sexuellen Übergriffen gekommen, nutzen sie jede Gelegenheit, um dem Opfer eine „Mitschuld“ zu geben (z. B. „Wenn Du nicht…, dann hätte ich nicht…“). Häufig kommt es zu Erpressungen, zumal sie genau wissen, was den Opfern wichtig ist (z.B. „Wenn Du das erzählst, kannst Du hier nicht mehr trainieren.“) oder auch zur Geheimhaltung (z.B. „Das ist unser Geheimnis, das ist etwas ganz Besonderes.“).
Wie erkenne ich, ob jemand von sexualisierter Gewalt betroffen ist?
Es gibt keine eindeutigen Verhaltensweisen bei Kindern und Jugendlichen, die auf einen sexuellen Missbrauch hinweisen. Grundsätzlich sollte jede Verhaltensänderung zum Anlass genommen werden, diese mit dem nötigen Einfühlungsvermögen zu hinterfragen, wie z.B.
- plötzliches, häufiges Fehlen
- sich zurückziehen
- auffällige Gewichtsveränderungen
- aggressives oder depressives Verhalten
- auffällige Müdigkeit
- sexualisierendes Verhalten
Handlungsleitlinie zur Prävention sexualisierter Gewalt
Die nachfolgende Handlungsleitlinie dient der Orientierung und stellt zugleich verpflichtende Elemente der Umsetzungsformen im Kirchheimer-SC dar.
Verhaltensrichtlinie
Die hier benannte Verhaltensrichtlinie soll sowohl Mitglieder vor sexuellem Missbrauch als auch Trainer*innen vor falschem Verdacht schützen und gilt für alle haupt-, nebenberuflichen und ehrenamtlich tätigen Personen, die im direkten Kontakt zu Mitgliedern stehen. Der Begriff Trainer*in steht dabei stellvertretend für weitere Personengruppen, wie z.B. Übungsleiter*in, Betreuer*in, Physiotherapeut*in etc. Des Weiteren gilt die Verhaltensrichtlinie sowohl für alltägliche Trainingssituationen als auch für Trainingslager, Wettkampfreisen und Freizeiten.
Keine Beleidigungen:
Der Umgang miteinander ist von gegenseitigem Respekt geprägt und auf sexistische und gewalttätige Äußerungen wird verzichtet.
Keine Einzeltrainingsmaßnahmen ohne Kontroll- und Zugangsmöglichkeit für Dritte:
Bei geplanten Einzeltrainingsmaßnahmen wird möglichst immer das „Sechs-Augen-Prinzip“ eingehalten. D.h. wenn ein Einzeltraining für erforderlich gehalten wird, muss eine weitere Aufsichtsperson bzw. weiteres Mitglied anwesend sein. Ist dies nicht möglich, sind alle Türen bis zur Eingangstür offen zu lassen.
Keine körperlichen Kontakte gegen den Willen von Mitgliedern:
Körperliche Kontakte zu Mitgliedern (Hilfestellungen, Jubel oder Trost) müssen von diesen gewollt sein und dürfen das pädagogisch sinnvolle Maß nicht überschreiten.
Keine Geheimnisse mit Kindern und Jugendlichen:
Trainer*innen teilen mit Kindern und Jugendlichen keine Geheimnisse. Alle Absprachen, die ein*e Trainer*in mit einem Kind bzw. Jugendlichen trifft, können öffentlich gemacht werden.
Keine Privatgeschenke an Kinder:
Auch bei besonderen Erfolgen von einzelnen Kindern bzw. Jugendlichen werden durch Trainer*innen keine Vergünstigungen gewährt oder Geschenke gemacht.
Kinder werden nicht in den Privatbereich mitgenommen:
Trainer*innen nehmen Kinder und Jugendliche nicht in den Privatbereich mit.
Kein Duschen bzw. Übernachten mit Kindern:
Trainer*innen duschen nicht gemeinsam mit Kindern und Jugendlichen. Sie übernachten auch nicht gemeinsam in Zimmern mit Kindern und Jugendlichen. Die Umkleidekabinen dürfen erst nach Anklopfen und Rückmeldung betreten werden.
Transparenz im Handeln:
Wird von einem der o.a. Punkte aus guten Gründen abgewichen, ist dies mit anderen Trainer*innen abzusprechen. Dabei sind die Gründe kritisch zu diskutieren. Erforderlich ist das gegenseitige Einvernehmen über das sinnvolle und nötige Abweichen von der vereinbarten Verhaltensrichtlinie.
Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses
Die Regelung des § 72a SGB VIII zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (§§ 30, 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz) soll zusätzlich zu den genannten Schutzmaßnahmen verhindern, dass in kinder- und jugendnahen Bereichen Personen beschäftigt werden, die rechtskräftig wegen einschlägiger Straftatbestände verurteilt wurden, unabhängig der Höhe der Strafe und dem Alter bei der Begehung jener Straftat. Ein erweitertes Führungszeugnis nach § 72a Abs. 3 u. 4 SGB VIII ist dann vorzulegen, wenn die haupt-, nebenberuflich oder ehrenamtlich Tätigen, Minderjährige beaufsichtigen, betreuen, ausbilden, oder vergleichbare Kontakte zu diesen haben und die dadurch entstehenden Kontakte nach Art, Intensität und Dauer (qualifizierte Kontakte), die Einsichtnahme in ein Führungszeugnis erfordern.
Qualifizierung des Vereinspersonals
Die haupt-, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen des Kirchheimer-SC, die Kinder, Jugendliche und junge Menschen in vereinseigenen Maßnahmen betreuen, werden alle vier Jahre im Themenfeld qualifiziert. Die Sicherung der Qualifizierung obliegt den jeweiligen Abteilungsleiter*innen. Diese Maßnahmen sind für alle Trainer*innen und eingangs benannte Personengruppen beim Kirchheimer-SC verpflichtend. Die Aushändigung dieses Schutzkonzepts sowie die aktive Befassung mit dessen Inhalten und die Kenntnisnahme relevanter Gegebenheiten werden als Qualifizierungsmaßnahme angesehen. Mit ihrer Unterschrift dokumentieren die Personen, dass sie sowohl grundlegende Kenntnisse zum Thema Prävention sexualisierter Gewalt im Sport erhalten haben, als auch entsprechende Verhaltensweisen anwenden bzw. im Falle eines Falles wissen, was zu tun und wer zu kontaktieren ist.
Zukünftig kann der Kirchheimer-SC weitere Formen der Qualifizierung entwickeln, um den aktuellen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und fortlaufend zu informieren. Darüber hinaus werden Nachweise von Teilnahmen an Informationsveranstaltungen bzw. Qualifizierungsmaßnahmen Dritter, wie z.B. Landessportbünde oder Hilfsorganisationen/Beratungsstellen, anerkannt. Ergänzend dazu stellt der Kirchheimer-SC auf seiner Homepage hilfreiche Informationen zum Themenfeld der Prävention sexualisierter Gewalt im Sport dauerhaft zur Verfügung. Neben Handlungsempfehlungen finden sich auch Kontaktdaten zu Hilfsorganisationen bzw. qualifizierten Beratungsstellen.
Hilfsorganisationen & Beratungsstellen