Satzung des Vereins

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kirchheimer Sport-Club e. V.

Sitz des Vereins ist 85551 Kirchheim, Florianstr. 24

Der Verein ist im Vereinsregister des AG München unter der Nr. 9051 mit Datum vom 14. Juni 1977 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Förderung der Allgemeinheit im Bereich des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben;
Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport;
Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.

2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:

    • das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;

    • die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;

    • den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;

    • die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;

    • die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;

    • die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied im bayerischen Landessportverband und dessen Fachverbänden und erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.

2. Der Verein besteht aus:

    • ordentlichen Mitgliedern,

    • Ehrenmitgliedern

Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.

Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.

2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

3. über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

    • Austritt aus dem Verein (Kündigung),

    • Streichung von der Mitgliederliste,

    • Ausschluss aus dem Verein oder

    • Tod des Mitglieds.

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.

4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beitragsleistungen und -pflichten

1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.

2. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden.

3. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.

5. Der Gesamtvorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Beitragsordnung regelt neben der Satzung Einzelheiten der Beitragsfestsetzung und -erhebung.

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend 4.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.

3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.

4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

D. Die Organe des Vereins

§ 11 Die Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind:

    • die Mitgliederversammlung,

    • der Gesamtvorstand,

    • der Vorstand nach § 26 BGB.

2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

3. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekanntgegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.

§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand per Aushang im Vereinsheim, Internet und Bekanntmachung in den örtlichen und überörtlichen, regionalen Zeitungen. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von vier Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.

3. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das
18. Lebensjahr vollendet haben.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.

7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen, wenn nicht der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.

8. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

9. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen zwei Wochen vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

10. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Aufläsungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

11. Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

    • Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes;

    • Entlastung des Vorstandes;

    • Wahl und Abberufung der Vorstandes;

    • Wahl der Kassenprüfer;

Höhe des Grundmitgliedsbeitrages für den Gesamtverein, wobei ein Zusatzbeitrag für einzelne Abteilungen oder Kurse nicht umfasst ist. Zusatzbeiträge werden dem Grunde und der Höhe nach in einer Beitragsordnung durch den Gesamtvorstand geregelt.

    • Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;

    • Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen;

    • Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;

    • Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen;

    • Beschlussfassung über eingereichte Anträge;

    • Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.

§ 14 Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:

Vorstand (gem. § 16 der Satzung) und den Abteilungsleitern

2. Eine Personalunion ist unzulässig.

3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.

4. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.

5. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands

1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

    • Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung,

    • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,

    • Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,

    • Ausschluss von Mitgliedern.

§ 16 Vorstand gem. § 26 BGB

1. Der Vorstand besteht aus dem

    • ersten Vorsitzenden

    • zweiten Vorsitzenden,

    • dem Kassenwart bzw. dritten Vorsitzenden

    • dem Schriftführer

    • und dem Jugendwart

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten.
Der 3. Vorsitzende sowie Schriftführer und Jugendwart vertreten den Verein jeweils gemeinsam mit dem 2. Vorstand. Im Innenverhältnins gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende, sowie Jugendwart und Schriftführer zur Vertretung des Vereins nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden berechtigt sind.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Gesamtvorstand ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Im Innenverhältnis darf der Vorstand Geschäfte bis zu 1000,00 € im Einzelfall ausführen; im Übrigen bedürfen Geschäfte der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes oder wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

7. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden.

§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung

Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 18 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Gesamtvorstandes gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Gesamtvorstandes das Recht zu, im eigenen Bereich sportlich und organisatorisch tätig zu sein. Die Abteilungen können jedoch kein eigenes Vermögen bilden.

2. Alle zwei Jahre findet eine Abteilungsversammlung statt, zu der alle Mitglieder der Abteilung zu laden sind. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der Abteilung, die im Zeitpunkt der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3. Die Abteilungsversammlung beschließt über die Leitung der Abteilung und die Punkte der Tagesordnung. Die Abteilungsleitung besteht mindestens aus dem Abteilungsleiter und einem Stellvertreter. Die Abteilungsleitung wird für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied der Abteilungsleitung vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der Abteilungsleitung ein neues Mitglied in die Abteilungsleitung hinzu zu wählen.

4. Der Einladungsmodus entspricht dem Modus der Mitgliederversammlung.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 19 Satzungsänderungen

1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.

§ 20 Vereinsordnungen

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

    • Ehrenordnung,

    • Beitragsordnung,

    • Finanzordnung,

    • Geschäftsordnung,

    • Verwaltungs- und Reisekostenordnung.

Vom Gesamtvorstand erlassene Vereinsordnungen werden in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben und treten dann in Kraft.

§ 21 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.

2. Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.

3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

F. Schlussbestimmungen

§ 22 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kirchheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 23 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.05.2011 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

2. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.